AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und Leistungen der
L & P Beschichtungen GmbH, Am Esch 3, 26897 Hilkenbrook

 

§1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erlangen auch dann keine Geltung, wenn unsererseits nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir in Kenntnis dieser Bedingungen die in Auftrag gegebenen Arbeiten ausführen.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 

§2 Angebot und Vertragsunterlagen

  • 1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  • 2. Angebote, Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen sowie sonstige Vertrags- und Lieferungsunterlagen dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    Wir behalten an ihnen Urheberrecht und Eigentum.
  • 3. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung oder mit der Ausführung der Bestellung verbindlich. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist für die Auftragsabwicklung maßgebend.
  • 4. Beanstandungen von Bestätigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich vorzunehmen.
  • 5. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Gütezusicherungen, Abbildungen, Muster, Beschreibungen, Skizzen usw. in Angeboten, Katalogen und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, es sei denn, dass sie in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  • 6. Die Übereinstimmung vom Besteller beigestellten Materials und von Halbfabrikaten mit vertraglichen Spezifikationen oder übergebenden Zeichnungen und Mustern werden von uns nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung überprüft.

§3 Preise

  • 1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, verstehen sich unsere Preise ausschließlich Mehrwertsteuer, Transport- und Verpackungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in der jeweiligen Höhe hinzuzurechnen und wird bei Rechnungserstellung gesondert ausgewiesen.
  • 2. Sofern der Warentransport von uns beauftragt wird, werden die Transportkosten gesondert oder nach Vereinbarung in Rechnung gestellt.
  • 3. Bei Entstehung von Verpackungskosten werden diese ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.
  • 4. Wir sind berechtigt, Mindermengenzuschläge zu erheben. Diese werden von uns mit dem Auftraggeber nach Abschluss des Vertrages, dem Grund und der Höhen nach ausdrücklich vereinbart.
  • 5. Die Preise verstehen sich für behandlungsgerecht konstruierte Teile (siehe §6). Wir sind berechtigt, für zusätzliche und erforderliche Arbeiten Zuschläge zu berechnen. Hierzu gehören, u. a. das Entfernen von hartnäckigen Verunreinigungen wie Zunder, sowie das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern
  • 6. Die vertraglich vereinbarten Preise sind bei einer Lieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss verbindlich. Bei einem späteren Liefertermin sind beide Seiten berechtigt, die eine Preisänderung zu verlangen, wenn sich nach Vertragsabschluss die Verhältnisse ändern, insbesondere eine Änderung der Rohstoffpreise und der Lohn- oder Transportkosten eintritt. Die Preisänderungen sind in diesem Falle nur im Rahmen und zum Ausgleich der genannten Preis- und Kostensteigerungen möglich. Ändern sich die Preise unter Berücksichtigung dieser Umstände um mehr als 5 %, steht beiden Seiten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
  • §4 Zahlungsbedingungen

    • 1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
    • 2. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag der Einlösung. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
    • 3. Gerät der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so bleibt die Geltendmachung eines über die gesetzlichen Verzugszinsansprüche hinausgehenden Verzugsschadens unberührt.
    • 4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragverhältnis beruht.
    • 5. Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung, die auf Seiten des Bestellers nach Vertragsabschluss eintritt oder uns erst dann bekannt wird, haben wir das Recht unsere Leistungen zu verweigern und zu verlangen, dass der Besteller eine Gefährdung des Vertragszwecks durch ausreichende Sicherheitsleistung beseitigt. Kommt der Besteller dem Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht innerhalb von 8 Kalendertagen nach Zugang nach, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
    • 6. Liegen Umstände vor, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers spürbar beinträchtigen, z.B. Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren, so sind wir berechtigt Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen oder Barzahlungen ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.

    §5 Eigentumsvorbehalt

    • 1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufender Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    • 2. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen, überträgt der Besteller schon jetzt zur Sicherung unserer Forderungen auf uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache für uns verwahrt.
    • 3. Der Besteller ist berechtigt, über die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns nachkommt.
    • 4. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
    • 5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

    §6 Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers

    • 1. Beölung / Schmierstoffe Bei spanender und spanloser Bearbeitung des Rohteils dürfen nur solche Hilfsstoffe wie z. B. Kühlschmierstoffe, Ziehöle, Schleif-, Polier-, oder Strahlmittel eingesetzt werden, die durch wässerige Reiniger wieder entfernt werden können. Gleiches gilt auch für Beölungen des Rohmaterials (z. B. Coilbeölung).
    • 2. Silikon Jegliche Rückstände von Silikon - sei es aus Bearbeitungsflüssigkeiten, aus Entformungsschmierstoffen oder aus anderen Quellen wie z. B. aus anhaftenden Resten von Dichtmassen oder aus Kontamination durch verschmutzte Handschuhe in der Rohteilfertigung - müssen am Rohteil ausgeschlossen werden.
    • 3. Konservierung / Temporärer Korrosionsschutz Konservierungen, die als Transportschutz dienen, müssen in einfacher Weise mit wässrigen Lösungen rückstandsfrei entfernbar sein.
    • 4. Markierungsstifte / Klebebänder Kennzeichnungen der Teile mittels Edding- oder Wachsmarkierungsstiften sind nicht erlaubt, da diese nach der KTL Beschichtung durchscheinen können. Ebenso hinterlassen Aufkleber und Klebebänder, sowie deren Entfernung Spuren von Kleberückständen, die nur schwer oder mit erheblichem Aufwand zu entfernen sind. Deshalb müssen die Teile mit anderen Methoden gekennzeichnet werden (wie z. B. wetterfesten Etiketten)
    • 5. Elektrisch isolierende Anhaftungen Die KTL scheidet sich in den Bereichen, in denen sich bereits eine elektrisch isolierende Schicht auf der Oberfläche befindet, nicht mehr ab. Dies sind z.B. sämtliche Arten von Lackierungen und Spachtelmassen. Einen besonderen Fall stellt die häufig an Schweißnahtenden entstehende „Verglasung“ dar. Je nach Schweißnahtdicke entsteht am Abriss des Lichtbogens beim Schweißen eine glasartige Schicht auf der Oberfläche der Schweißnaht. Diese wirkt isolierend und verhindert ein Abscheiden der KTL-Schicht an dieser Stelle. Die Verglasung ist aber kein Mangel im Sinne des Korrosionsschutzes.
    • 6. Scharfe Grate /“Pressflöhe“ Das Material muss frei von scharfen Graten und Rückständen durch Werkzeugmatrizen sein. Da diese oft durch das Öl verdeckt und beim Rohteil kaum zu erkennen sind, kann es zu Oberflächenfehlern kommen.
    • 7. Hinterschneidungen und enge Spalten (kleiner als 2 mm Spaltöffnung), Aufdoppelungen sowie kleine Übergangsradien an Hohlkehlen, Nuten Querschnittsübergängen sind zu vermeiden.
    • 8. Die Werkstücke sind grundsätzlich so zu gestalten, dass in Hohlräume eindringende Flüssigkeiten ungestört in max. 10 Sekunden wieder austreten können. Die Größe der L&P Beschichtungen GmbH 4 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und Leistungen Entwässerungsöffnungen ist stets an das zu entwässernde Hohlraumvolumen anzupassen.
    • 9. Permanentmagnetismus Das Material und die Bearbeitungsschritte sind so zu wählen, dass während der Werkstückerstellung kein Permanentmagnetismus auftritt.
    • 10. Faradayscher Käfig Die KTL Beschichtung besitzt ein enormes Eindringvermögen. Dennoch ist dieses Eindringvermögen durch den so genannten „Faradayschen Effekt“ begrenzt. Hierbei spielen insbesondere die Maße des Hohlraums wie z. B. der Innendurchmesser eines Rohres im Verhältnis zu dessen Länge oder der Abstand zweier eng aneinander liegender Platten im Verhältnis zu deren Fläche die entscheidende Rolle. Dieses kann durch Anbringen von Entlastungsöffnungen in regelmäßigen Abständen minimiert werden. Sollte eine komplette Innenbeschichtung erforderlich sein, ist dieses mit der Qualitätssicherung abzusprechen.

    §7 Lieferung und Lieferverzug

    • 1. Lieferfristen beginnen entweder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch frühestens sobald sämtliche wesentlichen Ausführungseinzelheiten klargestellt und sich beide Seiten über alle wesentlichen Bedingungen des Geschäfts einig sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand unser Werk zu einem Zeitpunkt verlassen hat, der nach den üblichen Versandbedingungen einen rechtzeitigen Zugang erwarten lässt, oder mit der Meldung der Versandbereitschaft vor Fristablauf.
    • 2. Höhere Gewalt oder bei uns oder Lieferanten eintretende Betriebsstörungen (z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrungen), die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Liefertermine bzw. Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, sind sowohl der Besteller, als auch wir selbst zum Rücktritt berechtigt.
    • 3. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
    • 4. Ist die Ware versandbereit und die Versandbereitschaft dem Kunden rechtzeitig vor Lieferfristablauf mitgeteilt worden und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ist die Lieferfrist eingehalten.
    • 5. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware auf Wunsch oder durch Veranlassung des Bestellers verzögert, so sind wir unbeschadet unserer weiteren Rechte aus Verzug berechtigt, dem Besteller, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld gem. §7, Abs.1 für jeden Kalendertag zu berechnen.

    §8 Gefahrübergang – Verpackung

    • 1. An- und Rücklieferungen erfolgen – wenn nicht anders vereinbart - auf Gefahr und Rechnung unseres Kunden
    • 2. Verpackung wird in jedem Fall berechnet. (§3, 2 und 3). Bei Post und Expressgutsendungen beziffert sich der Verpackungspreis auf 2 % des NettoAuftragswertes, mindestens jedoch 1,00 €.
    • 3. Nach Erhalt der Versandbereitschaftsanzeige geht die Gefahr auf den Kunden über, insbesondere im Hinblick auf Lagerrisiken.

    §9 Abnahme

    • 1. Der Besteller ist verpflichtet den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Insbesondere im Abrufverfahren sind wir nach Ablauf der vorgenannten Frist zur Abrechnung von Einlagerungskosten durch Weitergabe dieser Kosten berechtigt; bei eigener Einlagerung betragen diese max. € 0,30 je Kalendertag und m² Lagerfläche. Im Falle der Nichtabnahme können wir im Übrigen von den weiteren gesetzlichen Regelungen Gebrauch machen.
    • 2. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensersatz ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn durch uns ein höherer oder durch den Besteller ein geringerer oder kein Schaden nachgewiesen wird.
    • 3. Wir sind berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Bei Teillieferungen und Leistungen haben wir einen Anspruch auf anteilige Zahlung des Kaufpreises.
    • 4. Die Rücknahme von Waren, insbesondere von Sonderanfertigungen, ist ausgeschlossen, soweit nicht der Besteller wirksam vom Vertrag zurücktreten kann oder wir uns mit der Rücksendung einverstanden erklärt haben, Bei nicht gerechtfertigten Rücksendungen werden wir eine Bearbeitungsgebühr von 15 % des Kaufpreises als Schadensersatz berechnen. Der Schadensersatz ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn durch uns ein höherer oder durch den Besteller ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.

    § 10 Sachmängel

    • 1. Ist ein Sachmangel vorhanden, ist er uns unbeschadet der bei beiderseitigem Handelsgeschäft bestehenden Prüfungs- und Rügepflichten nach §377 HGB unverzüglich nach Gefahrübergang schriftlich mitzuteilen. Versteckte Fehler sind ebenfalls unverzüglich nach Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang bzw. bei fehlender Kontrollmöglichkeit innerhalb vorgenannter Frist ab Besitzerlangung oder Lieferung, schriftlich zu rügen.
    • 2. Bei Beanstandungen haben wir das Recht auf Prüfung und Nacherfüllung, wobei wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern können. Wählen wir die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung, kann der Besteller weitergehende gesetzliche Rechte nur geltend machen, wenn er uns zweimal die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt hat. Haben wir eine Beschaffenheitsgarantie übernommen, stehen dem Besteller uneingeschränkt die gesetzlichen Rechte bei Sachmängeln zu.
    • 3. Schlägt die Nacherfüllung nach Maßgabe des vorgenannten Paragraphen fehl, so kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen eines Sachmangels kann nur nach Maßgabe des nachstehenden §9. geltend gemacht werden
    • 4. Die gesetzlichen Rechte bei Sachmängeln bestehen weiterhin nicht, wenn der Sachmangel zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs-, Pflege- oder Einbauvorschriften, unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Handlung oder natürlichen Verschleiß, fehlerhafte Montage oder wenn das gesamte Leistungsnetz nicht den anerkannten Vorschriften genügt bzw. Zweckentfremdung vorliegt.
    • 5. Wir gewährleisten im Übrigen fachgerechte Oberflächenbehandlung in Werkstoff und Werkarbeit nach den anerkannten Regeln der Technik, soweit DIN-Normen Gültigkeit haben, oder im Entwurf allgemein anerkannt sind, richten sich unsere Arbeiten nach diesen Bestimmungen. Muster die einem Auftrag zugrunde liegen, sind für uns nicht verbindlich. Wir gewährleisten lediglich eine annähernde mustergleiche Ausführung, da bei chemischen Prozessen, sowie aufgrund von Qualitätsunterschieden des L&P Beschichtungen GmbH 6 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und Leistungen Rohmaterials, Abweichungen nicht auszuschließen sind. Bei Mängelansprüchen ab Gefahrenübergang verweisen wir auf §10.
    • 6. Es ist Aufgabe des Kunden oder dessen Lieferanten, die spezifizierte Qualität des angelieferten Rohteils zu überprüfen. Davon unberührt bleibt unsere Aufklärungspflicht über offenkundige Mängel.

    §11 Schadensersatz und Haftungsbeschränkung

  • 1. Im Falle der einfachen Fahrlässigkeit bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den Ersatz typischer vorhersehbarer Schäden. Im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • 2. Der Höhe nach ist die Haftung auf den 3-fachen Betrag des Wertes der betroffenen Lieferung bzw. bei reinen Vermögensschaden auf höchstens den 2-fachen Betrag des Wertes der betroffenen Lieferung begrenzt. Davon ausgenommen sind Ansprüche aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Insoweit gelten die gesetzlichen Regelungen.
  • 3. Die uns angelieferte Ware ist bis zur Auslieferung nicht versichert. Bei Bedarf muss dies eingeständig vom Besteller durch Abschluss einer Außenversicherung geschehen.
  • §12 Verjährung

    Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Bestellers nach Maßgabe der vorstehenden Paragraphen 9 und 10 wegen eines Sachmangels, wird auf ein Jahr nach Gefahrübergang auf den Bestellerbegrenzt. Das gilt nicht bei Lieferungen einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

    §13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

    • 1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – das Werk oder das Lager, von dem aus die Ware zur Abholung bereitgestellt oder versandt wird; hierbei kann es sich auch um das Werk oder Lager eines Dritten handeln. Erfüllungsort für Zahlungen ist Hilkenbrook soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist.
    • 2. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung wird die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Hilkenbrook zuständigen Gerichte vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall auch Klage am Geschäftssitz des Bestellers zu erheben.

    §14 Nichtigkeitsklausel

    Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

© 2016 L&P Beschichtungen. Alle Rechte vorbehalten.